Werbung im Briefkasten
Sie erhalten Werbung in den Briefkasten. Das ist auch gut, denn viele Unternehmen nutzen die Möglichkeit einer Handzettelverteilung Ihnen Angebote und Dienstleistungen mit Hilfe eines Prospektes oder Flyers näher zu bringen.
Wer keine Werbung im Briefkasten wünscht, muss dieses deutlich erkennbar machen. Dafür eignet sich ein Aufkleber z.B. “Keine Werbung”, “Bitte keine Reklame”, “Keine Werbung einwerfen” o.ä. Dieser sollte gut sichtbar am Briefkasten angebracht sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) führt dazu in seiner Entscheidung / Urteil vom 20.12.1988, Aktenzeichen VI ZR 182/88 aus, dass werbende Unternehmen diesen oder inhaltgleiche Aufkleber beachten müssen. In der Regel werden diese Hinweise von seriösen Verteilern auch beachtet. Übrigens, das Urteil gilt nicht nur für “nicht- bzw. unadressierte Werbung”, sondern auch für sog. teiladressierte Sendungen, z.B. “An die Autofahrer im Haus Burgstraße 20, Musterhausen”.
Nun werden Sie sagen, dass es schön wäre, wenn in der Realität das Werbeverbot auch beachtet würde. Sie haben recht - leider kommt es immer einmal wieder vor, dass ein Prospektverteiler dieses Werbeverbot missachtet. Wenn Sie also trotz des Aufklebers “Keine Werbung” einen oder mehrere Handzettel im Briefkasten vorfinden, sollten Sie sich bei der entsprechenden Firma erkundigen, welche Firma die Verteilung vornimmt. Der Werbende selber hat keine Schuld an der Missachtung.
Die betreffende Firma sollte dann von Ihnen schriftlich auf eine Unterlassung hingewiesen werden. Führen Sie zur Verdeutlichung gerne auch das o.g. BGH-Urteil an. Sollten Sie mit einer Klage drohen, bedenken Sie bitte immer, dass damit zunächst für Sie hohe Kosten entstehen können. Deshalb ist eine Klage nur dann sinnvoll, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, die Ihnen auch für einen derartigen Fall eine Deckungszusage erteilt. Übrigens - erhalten Sie unadressierte Werbung durch die Deutsche Post AG zugestellt, so können Sie genauso vorgehen. Auch die Deutsche Post AG muss sich an das Werbeverbot halten. Eine Ausnahme bilden nur die an Sie adressierten Werbesendungen. Diese müssen durch die Post zugestellt werden.
Der Versand von persönlich adressierte Werbung als Briefpost ist in Deutschland nicht eingeschränkt. Für alle anderen Arten gilt, dass der Einwurf unerwünschter Werbung eine Belästigung des Verbrauchers und somit eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte darstellt. Diese Handlung begründet zwar einen Unterlassungsanspruch, aber in der Regel keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung (LG Flensburg, Urteil vom 19.01.2007, Gz.: 4 O 276/06).
(Anmerkung: Dieses ist keine Rechtsauskunft. Es handelt sich nur um eine Erklärung ohne Anspruch auf Vollständigkeit)
Dieser Beitrag wurde erstellt am Mittwoch 19. November 2008 um 6:53 pm und abgelegt unter Recht am Briefkasten. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Die Kommentare sind derzeit geschlossen, aber sie können einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.






